Satzung Förderverein Altstadtschule Stollberg e.V.

Veröffentlicht von Ringo Wirker am

  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Altstadtschule Stollberg e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer VR7890 eingetragen.

(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in 09366 Stollberg.

 

  • 2 Ziel und Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(2) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

– ideelle und materielle Unterstützung der Altstadtschule Stollberg

– Bereitstellung von Mitteln zur Anschaffung von Gegenständen, die nicht unmittelbar zu den Aufgaben des Schulträgers gehören, einschließlich Wartung und Pflege

– Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe

– Außendarstellung der Altstadtschule Stollberg

– Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

– Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

– finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler bei Klassenfahrten

– finanzielle Unterstützung von Klassenfahrten und Projekten

– Bereitstellung von Mitteln zur Auszeichnung besonderer Leistungen bei Schülern

– finanzielle Unterstützung der Abschlussklassen

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Förderverein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, jedoch werden Auslagen erstattet.

 

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und seiner Satzung zustimmt. Für die Mitgliedschaft minderjähriger Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen ist persönlich wahrzunehmen.

(3) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung des Antrages braucht nicht begründet werden.

  • Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
  2. Tod eines Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person;
  3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschuss.
  4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

(5) Im Falle eines Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

  • 6 Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind:      1. der Vorstand

  1. die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Fördervereins besteht aus

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassenwart

– dem Schriftführer

– zwei Beisitzern

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die erneute Wahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann ein neues Mitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart sind einzelvertretungsberechtigt, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Vergütungsanspruch für Ihre Tätigkeit.

(5) Die Einberufung einer Vorstandsitzung erfolgt bei Bedarf.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mehrheitlich anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

 

 

 

  • 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

  1. Änderung der Satzung
  2. die Auflösung des Vereins
  3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. die Aufstellung eines Haushaltplanes und die Entlastung des Vorstandes
  5. die Festsetzung einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereines oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu der Mitgliederversammlung ordnungs- und satzungsgemäß eingeladen wurde. In den Einladungen zu diesen Versammlungen ist darauf hinzuweisen. Die Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag der Mitgliederversammlung vom Vorstand des Fördervereins festzustellen.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
  4. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
  6. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
  7. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
  8. Entscheidung über gestellte Anträge
  9. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
  10. Auflösung des Vereins

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  • 9 Beiträge und Finanzen

(1) Der Förderverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Sachzuwendungen,

vereinsbezogenen Förderzuwendungen, Spenden und anderen Einnahmen.

(2) Der Beitrag ist im laufendem Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes jeweils für das Folgejahr neu festgelegt werden.

(3) Mitglieder und Nichtmitglieder des Fördervereins steht es frei, Förderzuwendungen finanzieller und materieller Art zu leisten. Diese können zweckgebunden erfolgen und mit Auflagen verbunden werden. In diesem Rahmen sind Stiftungen möglich.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stollberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 10 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nicht rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift dieser Satzung ist sodann durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen und umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stollberg, den 08.11.2022

Satzung des Fördervereins zum Download als pdf

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